§ 31 LWG - Rechtsmittel
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Landtagswahlen (Landtagswahlgesetz - LWG)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 1113 3
(1) Die Vertrauensleute können gegen Verfügungen der Kreiswahlleiter im Mängelbeseitigungsverfahren (§ 29) den Kreiswahlausschuss anrufen.
(2) Weist der Kreiswahlausschuss einen Wahlvorschlag ganz oder teilweise zurück, so kann bis 18 Uhr des dritten Tages nach der Verkündung der Entscheidung Beschwerde an den Landeswahlausschuss erhoben werden. Beschwerdeberechtigt sind die Vertrauensleute des zurückgewiesenen Wahlvorschlags, der Landeswahlleiter und der Kreiswahlleiter. Der Landeswahlleiter und der Kreiswahlleiter können auch gegen die Zulassung eines Wahlvorschlags Beschwerde erheben.
(3) Die Beschwerdeentscheidungen des Landeswahlausschusses müssen spätestens am 30. Tag vor der Wahl ergehen.
(4) Das Nähere über das Verfahren nach Absatz 1 und über das Beschwerdeverfahren nach Absatz 3 bestimmt die Wahlordnung.