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§ 43 StBGebV - Beweisaufnahmegebühr

Bibliographie

Titel
Gebührenverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (Steuerberatergebührenverordnung - StBGebV)
Amtliche Abkürzung
StBGebV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
610-10-7

(1) Die Beweisaufnahmegebühr beträgt 5 Zehntel bis 10 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5).

(2) Die Beweisaufnahmegebühr entsteht, wenn der Steuerberater bei einer Beweisaufnahme mitwirkt, die von einer Behörde angeordnet worden ist.

(3) Der Steuerberater erhält die Beweisaufnahmegebühr nicht, wenn die Beweisaufnahme lediglich in der Vorlegung der in den Händen des Auftraggebers oder der Behörde befindlichen Urkunden besteht.

(4) Werden Akten oder Urkunden beigezogen, so erhält der Steuerberater die Beweisaufnahmegebühr nur, wenn die Akten oder Urkunden erkennbar zum Beweis beigezogen oder als Beweis verwertet werden.