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§ 2 KartGBV - Konzentration bei dem Oberlandesgericht

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Bildung gemeinsamer Kartellgerichte und über die gerichtliche Zuständigkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem Energiewirtschaftsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
KartGBV,NW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
301

Die Rechtssachen, für die nach §§ 57 Absatz 2 Satz 2, 63 Absatz 4, 83, 85 und 86 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen die Oberlandesgerichte zuständig sind, sowie die Entscheidungen über die Berufung gegen Endurteile und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen der nach den §§ 87 und 89 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zuständigen Landgerichte werden zugewiesen:

dem Oberlandesgericht Düsseldorf
für die Oberlandesgerichtsbezirke Düsseldorf, Hamm und Köln.