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§ 3c RiG - Teilzeitbeschäftigung bei Bewerbermangel

Bibliographie

Titel
Saarländisches Richtergesetz
Redaktionelle Abkürzung
RiG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
301-1

(1) Einem Richter ist in einer Arbeitsmarktsituation, in der ein außergewöhnlicher Bewerbermangel besteht und deshalb zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Rechtsprechung ein dringendes Bedürfnis zur Gewinnung von Teilzeitkräften gegeben ist, auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes bis zur Dauer von insgesamt fünfzehn Jahren zu bewilligen. § 3b Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Für die Übernahme von Nebentätigkeiten gilt § 4 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit §§ 78ff des Saarländischen Beamtengesetzes, § 79 Abs. 2 Satz 3 jedoch mit der Maßgabe, dass vom regelmäßigen Dienst ohne Rücksicht auf die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung auszugehen ist.

(3) Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn

  1. 1.
    das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes Teilzeitbeschäftigung zulässt und
  2. 2.
    der Richter zugleich der Verwendung auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweiges zustimmt.

§ 3b Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend.

(4) Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 Satz 1 sowie Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach § 3b Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 dürfen zusammen die Dauer von fünfzehn Jahren nicht überschreiten. Bei Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 oder im Sinne des § 3b Abs. 1 Satz 2 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Dauer von fünfzehn Jahren die Dauer von zwanzig Jahren tritt.