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§ 405 AO 1977 - Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen

Bibliographie

Titel
Abgabenordnung (AO 1977)
Amtliche Abkürzung
AO 1977
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
610-1-3

1Werden Zeugen und Sachverständige von der Finanzbehörde zu Beweiszwecken herangezogen, so werden sie nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt. 2Dies gilt auch in den Fällen des § 404.