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Art. 69 BayRiG - Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Gehalt

Bibliographie

Titel
Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
Amtliche Abkürzung
BayRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
301-1-J

(1) Die vorläufige Dienstenthebung ist nach Anhörung des Richters nur zulässig, wenn gegen ihn

  1. 1.
    das förmliche Disziplinarverfahren gleichzeitig eingeleitet wird oder bereits eingeleitet ist oder
  2. 2.
    in einem Strafverfahren Haftbefehl erlassen ist oder
  3. 3.
    in einem Strafverfahren die Anklage erhoben und der Verlust des Richteramts nach § 24 des Deutschen Richtergesetzes oder die Entfernung aus dem Amt im anschließenden Disziplinarverfahren zu erwarten ist.

(2) Die Einbehaltung von Gehalt ist nach Anhörung des Richters nur zulässig, wenn auf vorläufige Dienstenthebung erkannt ist und

  1. 1.
    der Richter eines Dienstvergehens dringend verdächtig ist, das seine Entfernung aus dem Amt rechtfertigen würde, oder
  2. 2.
    gegen den Richter ein noch nicht rechtskräftiges strafgerichtliches Urteil ergangen ist, das den Verlust des Richteramts ausspricht oder nach § 24 des Deutschen Richtergesetzes nach sich zieht, oder
  3. 3.
    gegen den Richter im förmlichen Disziplinarverfahren eine noch nicht rechtskräftige Entscheidung auf Entfernung aus dem Amt ergangen ist.

(3) Sechs Monate nach der Rechtskraft der Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Gehalt kann auch der Richter die Aufhebung dieser Maßnahmen beantragen; im Übrigen gilt Art. 84 der Bayerischen Disziplinarordnung sinngemäß. In den Fällen des Art. 68 Abs. 1 Nr. 3 entscheidet an Stelle des Dienstgerichts der Dienstgerichtshof, wenn bereits ein noch nicht rechtskräftiges Urteil des Dienstgerichts vorliegt.