Anlage 3 BremLV - Zu § 15 Abs. 1 Satz 3
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - BremLV)
- Amtliche Abkürzung
- BremLV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2040-d-1
Nautischer Dienst
Zusätzlich zu den Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Nr. 1 ist zu fordern:
- im Hafenbetriebsdienst
- das Allgemeine Sprechfunkzeugnis für den Seefunkdienst und eine zweijährige hauptberufliche Tätigkeit (Fahrzeit) mit dem Befähigungszeugnis A 1/AKü,
- im Schleusenbetriebsdienst
- das Allgemeine Sprechfunkzeugnis für den Seefunkdienst und eine zweijährige hauptberufliche Tätigkeit (Fahrzeit) mit dem Befähigungszeugnis A 4/AK als Kapitän oder nautischer Schiffsoffizier auf Kauffahrteischiffen in der Mittleren oder Kleinen Fahrt,
- im Dienst als Hafenmeister
- das Allgemeine Sprechfunkzeugnis für den Seefunkdienst und eine zweijährige hauptberufliche Tätigkeit (Fahrzeit) mit Befähigungszeugnis A 6/AG als Kapitän oder nautischer Schiffsoffizier auf Kauffahrteischiffen in der Großen oder Mittleren Fahrt,
- im Dienst als Hafenkapitän
- das Allgemeine Sprechfunkzeugnis für den Seefunkdienst und eine fünfjährige hauptberufliche Tätigkeit, davon eine dreijährige Fahrzeit mit dem Befähigungszeugnis A 6/AG als Kapitän oder nautischer Schiffsoffizier auf Kauffahrteischiffen in der Großen Fahrt und eine zweijährige Tätigkeit in einer dem höheren Dienst vergleichbaren schifffahrtsbezogenen Landstellung; sofern die geforderte Fahrzeit nicht voll erfüllt ist, kann eine die zweijährige vergleichbare Tätigkeit in einer Landstellung hinaus abgeleistete Zeit auf die fehlende Fahrzeit angerechnet werden.
Schuldienst
Dienst als Jugendleiter
Zusätzlich zu den Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 ist die Ablegung einer Prüfung als Jugendleiter im Schuldienst zu fordern.
Dienst als Technischer Lehrer
Zusätzlich zu den Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 ist die Ablegung einer Prüfung als Technischer Lehrer zu fordern.
Hochschuldienst
Für den Dienst als Funklehrer ist zusätzlich zu den Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 die erfolgreiche Teilnahme an dem Verfahren zum Erwerb der Anstellungsfähigkeit als Funklehrer an der Hochschule für Nautik Bremen zu fordern.
Museumsdienst
Zusätzlich zu den Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 ist die Promotion zu fordern; auf die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit kann eine im öffentlichen Dienst erfolgreich abgeleistete Volontärzeit bei einem Museum angerechnet werden.
Technischer Dienst
In den Laufbahnen des Eichtechnischen Dienstes und des Technischen Dienstes in der Gewerbeaufsicht ist die hauptberufliche Tätigkeit nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 im öffentlichen Dienst abzuleisten, zusätzlich ist während dieser Zeit die Ablegung der jeweiligen Prüfung an der Eichschule beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht bzw. für den Technischen Dienst in der Gewerbeaufsicht in Bremen zu fordern.
Für die übrigen Laufbahnen des gehobenen technischen Dienstes ist zusätzlich zu den Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 die erfolgreiche Teilnahme an einen einjährigen dienstbegleitenden Verwaltungslehrgang zu fordern.