§ 84 SGB X - Löschen von Daten

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Zehntes Buch (X) Verwaltungsverfahren, Schutz der Sozialdaten, Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehung zu Dritten
Redaktionelle Abkürzung
SGB X
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-10-1/2

Ist die Kenntnis personenbezogener Daten für die speichernde Stelle zur rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich und besteht kein Grund zu der Annahme, daß durch die Löschung schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden, besteht abweichend von § 14 Abs. 3 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes eine Pflicht zur Löschung; § 71 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberürt.