§ 55 JuZuV - Bußgeldverfahren nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes

Bibliographie

Titel
Justizzuständigkeitsverordnung (JuZuV)
Amtliche Abkürzung
JuZuV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
210-102

(1) In gerichtlichen Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes ist örtlich zuständig das Amtsgericht

  1. 1.

    des Wohnorts des jeweils Betroffenen in Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 69a Abs. 2 Nr. 14 oder Abs. 5 Nr. 5a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1635),

  2. 2.

    des Begehungsorts im Übrigen,

soweit das Regierungspräsidium Kassel als Bezirksordnungsbehörde die Aufgaben der zuständigen Verwaltungsbehörde wahrnimmt.

(2) In gerichtlichen Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach

  1. 1.
  2. 2.

    § 10 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975), geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154),

ist örtlich zuständig das Amtsgericht des Begehungsorts, soweit das Regierungspräsidium Kassel als Bezirksordnungsbehörde die Aufgaben der zuständigen Verwaltungsbehörde wahrnimmt.

(3) Mit Ausnahme der Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende gelten die Abs. 1 und 2 Nr. 1 nicht in Verfahren, bei denen im Falle des Abs. 1 Nr. 1 der Wohnort, und in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 und des Abs. 2 Nr. 1 der Begehungsort im Bezirk des Landgerichts Kassel liegt.