§ 86 HSG - Zusammensetzung und Geschäftsführung des Aufsichtsrats

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Amtliche Abkürzung
HSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
221-24

(1) Dem Aufsichtsrat des Klinikums gehören an:

  1. 1.

    die Ministerin oder der Minister oder die Staatssekretärin oder der Staatssekretär des Ministeriums als Vorsitzende oder Vorsitzender,

  2. 2.

    die Staatssekretärin oder der Staatssekretär des für Finanzen zuständigen Ministeriums,

  3. 3.

    die Staatssekretärin oder der Staatssekretär des für Gesundheit zuständigen Ministeriums,

  4. 4.

    ein Mitglied des Präsidiums der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel,

  5. 5.

    ein Mitglied des Präsidiums der Universität zu Lübeck,

  6. 6.

    die oder der Vorsitzende des Gesamtpersonalrats für das wissenschaftliche Personal oder ein vom Gesamtpersonalrat für das wissenschaftliche Personal entsandtes Mitglied,

  7. 7.

    die oder der Vorsitzende des Gesamtpersonalrats für das nichtwissenschaftliche Personal oder ein vom Gesamtpersonalrat für das nichtwissenschaftliche Personal entsandtes Mitglied,

  8. 8.

    eine Sachverständige oder ein Sachverständiger aus der medizinischen Wissenschaft, die oder der weder dem Klinikum noch den Hochschulen angehört; sie oder er soll eine Direktorin oder ein Direktor aus einer auswärtigen Universitätsklinik sein,

  9. 9.

    eine Sachverständige oder ein Sachverständiger aus dem Wirtschaftsleben.

(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrats nach Absatz 1 führen je eine Stimme. Bei Beschlüssen in den Fällen des § 85 Absatz 2 Nummer 1 bis 7 und 9 führen die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 je zwei Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die Mitglieder können im Falle ihrer Verhinderung ihre Stimme oder ihr Antragsrecht auf ein anderes Mitglied übertragen.

(3) Das Ministerium bestellt die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 bis 9 für fünf Jahre, die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 4 und 5 für ihre Wahlzeit.

(4) In allen Angelegenheiten, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern haben können, hat der Aufsichtsrat die Gleichstellungsbeauftragte zu hören.