§ 43 SchulG M-V - Beginn der Schulpflicht
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 223-6
(1) Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die spätestens am 30. Juni eines Jahres sechs Jahre alt werden, mit dem 1. August desselben Jahres. Kinder, die spätestens am 31. Dezember eines Jahres sechs Jahre alt werden, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten in demselben Jahr mit Beginn des Schuljahres eingeschult werden, wenn sie für den Schulbesuch körperlich, geistig und verhaltensmäßig hinreichend entwickelt sind. Mit der Einschulung beginnt die Schulpflicht.
(2) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann im Einvernehmen mit dem Schulleiter der Grundschule unter Einbeziehung der schulärztlichen Untersuchung und des schulpsychologischen Dienstes die Einschulung um ein Jahr zurückgestellt werden.
(3) Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die bis zum 30. Juni das fünfte Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten im selben Jahr in Vorklassen an Förderschulen (§ 36 Abs. 5) eingeschult werden, wenn zu erwarten ist, dass sich die frühzeitig einsetzende sonderpädagogische Förderung auf ihre Entwicklung günstig auswirkt. Mit der Einschulung beginnt die Schulpflicht.