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§ 41 BremSchulG - Aufnahmebegrenzung

Bibliographie

Titel
Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Amtliche Abkürzung
BremSchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
223-a-5

(1) Die Aufnahme eines Bewerbers oder einer Bewerberin in eine den Fähigkeiten entsprechende Jahrgangsstufe oder Schule kann durch den Senator für Bildung und Wissenschaft versagt werden, wenn sich aus dem Altersabstand des Bewerbers oder der Bewerberin zu den Mitschülerinnen und Mitschülern eine erhebliche Behinderung seiner oder ihrer eigenen oder der Erziehung und Unterrichtung der Mitschülerinnen und Mitschüler ergeben würde. Hiervon kann bis zur 10. Jahrgangsstufe ausgegangen werden, wenn der Altersabstand zum Regelalter der Mitschülerinnen und Mitschüler zwei Jahre oder mehr beträgt.

(2) Bewerberinnen und Bewerber werden in diesen Fällen einer altersangemessenen Jahrgangsstufe oder Schule zugewiesen.