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§ 37a SächsJG - Zuständigkeiten im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG)
Amtliche Abkürzung
SächsJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
300-14

Die in § 142 Abs. 3 FGO bezeichneten Aufgaben dürfen im Regelfall nur Beamten der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 übertragen werden.