§ 37a SächsJG - Zuständigkeiten im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsJG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 300-14
Die in § 142 Abs. 3 FGO bezeichneten Aufgaben dürfen im Regelfall nur Beamten der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 übertragen werden.