§ 43a EStG 1990 - Bemessung der Kapitalertragsteuer

Bibliographie

Titel
Einkommensteuergesetz 1990 (EStG 1990)
Amtliche Abkürzung
EStG 1990
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
611-1

(1) Die Kapitalertragsteuer beträgt

  1. 1.
    in den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 4:
    25 vom Hundert des Kapitalertrags, wenn der Gläubiger die Kapitalertragsteuer trägt,
    33 1/3 vom Hundert des tatsächlich ausgezahlten Betrags, wenn der Schuldner die Kapitalertragsteuer übernimmt;
  2. 2.
    in den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 5:
    30 vom Hundert des Kapitalertrags, wenn der Gläubiger die Kapitalertragsteuer trägt,
    42,85 vom Hundert des tatsächlich ausgezahlten Betrags, wenn der Schuldner die Kapitalertragsteuer übernimmt;
  3. 3.
    in den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 6:
    25 vom Hundert des Kapitalertrags;
  4. 4.
    in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie Satz 2:

    30 vom Hundert des Kapitalertrags (Zinsabschlag), wenn der Gläubiger die Kapitalertragsteuer trägt, 42,85 vom Hundert des tatsächlich ausgezahlten Betrags, wenn der Schuldner die Kapitalertragsteuer übernimmt; in den Fällen des § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb erhöhen sich der Vomhundertsatz von 30 auf 35 und der Vomhundertsatz von 42,85 auf 53,84.

(2) 1Dem Steuerabzug unterliegen die vollen Kapitalerträge ohne jeden Abzug. 2Der Steuerabzug bemißt sich in den Fällen des § 20 Abs. 2 Nr. 4 nach dem Unterschied zwischen dem Entgelt für den Erwerb und den Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung der Wertpapiere und Kapitalforderungen, wenn sie nach dem 31. Dezember 1993 von der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle für den Gläubiger erworben oder an ihn veräußert und seitdem verwahrt oder verwaltet worden sind. 3Ist dies nicht der Fall, bemißt sich der Steuerabzug nach der Hälfte der Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung der Wertpapiere und Kapitalforderungen; dies gilt auch in den Fällen der Einlösung durch den Ersterwerber. 4Von Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe a und Nr. 8 sowie Satz 2 mit Ausnahme der Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 4 kann die auszahlende Stelle Stückzinsen, die ihr der Gläubiger im Kalenderjahr des Zuflusses der Kapitalerträge gezahlt hat, bis zur Höhe der Kapitalerträge abziehen. 5Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend für die Bundesschuldenverwaltung als auszahlende Stelle, wenn die Wertpapiere oder Forderungen von einem Kreditinstitut mit der Maßgabe der Verwahrung und Verwaltung durch die Bundesschuldenverwaltung erworben worden sind. 6Das Kreditinstitut hat der Bundesschuldenverwaltung zusammen mit den im Schuldbuch einzutragenden Wertpapieren und Forderungen den Erwerbszeitpunkt und den Betrag der gezahlten Stückzinsen sowie in Fällen der Sätze 2 und 3 den Erwerbspreis und außerdem mitzuteilen, daß es die Wertpapiere und Forderungen für den Gläubiger erworben oder an ihn veräußert und seitdem verwahrt oder verwaltet hat. 7Satz 4 gilt nicht in den Fällen des § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb.