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Brandenburg
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LBG 1999,BB - Landesbeamtengesetz
§§ 18 - 91, Kapitel III - Rechtliche Stellung der Beamten
§§ 45 - 70, Abschnitt 3 - Rechte der Beamten
§§ 67 - 70, Unterabschnitt 7 - Wahl eines Beamten in eine gesetzgebende Körperschaft
§§ 67 - 70, Unterabschnitt 7 - Wahl eines Beamten in eine gesetzgebende Körperschaft
§ 67 LBG, Ruhen der Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis
§ 68 LBG, Wiederverwendung nach Beendigung des Mandats
§ 69 LBG, Anrechnung der Ruhenszeit auf die Dienstzeit
§ 70 LBG, Beamte auf Zeit und Beamte im einstweiligen Ruhestand