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Sachsen-Anhalt
...
BG LSA,ST - LandesbeamtenG
§§ 52 - 94, Abschnitt III - Rechtliche Stellung des Beamten
§§ 79 - 92, 2. - Rechte
§§ 89 - 89a, e) - Urlaub, Wahl eines Beamten in eine gesetzgebende Körperschaft oder in eine kommunale Vertretung
§§ 89 - 89a, e) - Urlaub, Wahl eines Beamten in eine gesetzgebende Körperschaft oder in eine kommunale Vertretung
§ 89 BG LSA, Urlaub
§ 89a BG LSA, Ruhen der Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis, Beurlaubung