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StrlSchG - Strahlenschutzgesetz
§§ 6 - 91, Teil 2 - Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen
§§ 10 - 67, Kapitel 2 - Vorabkontrolle bei radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung
§§ 12 - 24, Abschnitt 2 - Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung; Umgang mit radioaktiven Stoffen; Betrieb von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern
§§ 12 - 24, Abschnitt 2 - Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung; Umgang mit radioaktiven Stoffen; Betrieb von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern
§ 12 StrlSchG, Genehmigungsbedürftige Tätigkeiten
§ 13 StrlSchG, Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung; Aussetzung des Genehmigungsverfahrens
§ 14 StrlSchG, Besondere Voraussetzungen bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen
§ 15 StrlSchG, Besondere Voraussetzungen bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung am Tier in der Tierheilkunde
§ 16 StrlSchG, Erforderliche Unterlagen
§ 17 StrlSchG, Anzeigebedürftiger Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung
§ 18 StrlSchG, Prüfung des angezeigten Betriebs einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung
§ 19 StrlSchG, Genehmigungs- und anzeigebedürftiger Betrieb von Röntgeneinrichtungen
§ 20 StrlSchG, Prüfung des angezeigten Betriebs einer Röntgeneinrichtung
§ 21 StrlSchG, Beendigung des genehmigten oder angezeigten Betriebs oder Umgangs
§ 22 StrlSchG, Anzeigebedürftige Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern
§ 23 StrlSchG, Verhältnis zur Verordnung (EU) 2017/745
§ 24 StrlSchG, Verordnungsermächtigungen