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StrlSchV 2001 - Strahlenschutzverordnung
§§ 4 - 92b, Teil 2 - Schutz von Mensch und Umwelt vor radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung aus der zielgerichteten Nutzung bei Tätigkeiten
§§ 30 - 79, Kapitel 3 - Anforderungen bei der Nutzung radioaktiver Stoffe und ionisierender Strahlung
§§ 46 - 48, Abschnitt 4 - Schutz von Bevölkerung und Umwelt bei Strahlenexpositionen aus Tätigkeiten
§§ 46 - 48, Abschnitt 4 - Schutz von Bevölkerung und Umwelt bei Strahlenexpositionen aus Tätigkeiten
§ 46 StrlSchV, Begrenzung der Strahlenexposition der Bevölkerung
§ 47 StrlSchV, Begrenzung der Ableitung radioaktiver Stoffe
§ 48 StrlSchV, Emissions- und Immissionsüberwachung