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BetrVG - Betriebsverfassungsgesetz
§§ 60 - 73b, Dritter Teil - Jugend- und Auszubildendenvertretung
§§ 73a - 73b, Dritter Abschnitt - Dritter Abschnitt Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung
§§ 73a - 73b, Dritter Abschnitt - Dritter Abschnitt Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung
§ 73a BetrVG, Voraussetzung der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht
§ 73b BetrVG, Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften