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Bund
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StrlSchV 2001 - Strahlenschutzverordnung
§§ 4 - 92b, Teil 2 - Schutz von Mensch und Umwelt vor radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung aus der zielgerichteten Nutzung bei Tätigkeiten
§§ 30 - 79, Kapitel 3 - Anforderungen bei der Nutzung radioaktiver Stoffe und ionisierender Strahlung
§§ 31 - 35, Abschnitt 2 - Betriebliche Organisation des Strahlenschutzes
§§ 31 - 35, Abschnitt 2 - Betriebliche Organisation des Strahlenschutzes
§ 31 StrlSchV, Strahlenschutzverantwortliche und Strahlenschutzbeauftragte
§ 32 StrlSchV, Stellung des Strahlenschutzverantwortlichen und des Strahlenschutzbeauftragten
§ 33 StrlSchV, Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen und des Strahlenschutzbeauftragten
§ 34 StrlSchV, Strahlenschutzanweisung
§ 35 StrlSchV, Auslegung oder Aushang der Verordnung