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Bund
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UmwG - Umwandlungsgesetz
§§ 2 - 122m, Zweites Buch - Verschmelzung
§§ 39 - 122m, Zweiter Teil - Besondere Vorschriften
§§ 79 - 98, Fünfter Abschnitt - Verschmelzung unter Beteiligung eingetragener Genossenschaften
§§ 79 - 95, Erster Unterabschnitt - Verschmelzung durch Aufnahme
§§ 79 - 95, Erster Unterabschnitt - Verschmelzung durch Aufnahme
§ 79 UmwG, Möglichkeit der Verschmelzung
§ 80 UmwG, Inhalt des Verschmelzungsvertrags bei Aufnahme durch eine Genossenschaft
§ 81 UmwG, Gutachten des Prüfungsverbandes
§ 82 UmwG, Vorbereitung der Generalversammlung
§ 83 UmwG, Durchführung der Generalversammlung
§ 84 UmwG, Beschluss der Generalversammlung
§ 85 UmwG, Verbesserung des Umtauschverhältnisses
§ 86 UmwG, Anlagen der Anmeldung
§ 87 UmwG, Anteilstausch
§ 88 UmwG, Geschäftsguthaben bei der Aufnahme von Kapitalgesellschaften und rechtsfähigen Vereinen
§ 89 UmwG, Eintragung der Genossen in die Mitgliederliste; Benachrichtigung
§ 90 UmwG, Ausschlagung durch einzelne Anteilsinhaber
§ 91 UmwG, Form und Frist der Ausschlagung
§ 92 UmwG, Eintragung der Ausschlagung in die Mitgliederliste
§ 93 UmwG, Auseinandersetzung
§ 94 UmwG, Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens
§ 95 UmwG, Fortdauer der Nachschusspflicht