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StrlSchV 2001 - Strahlenschutzverordnung
§§ 4 - 92b, Teil 2 - Schutz von Mensch und Umwelt vor radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung aus der zielgerichteten Nutzung bei Tätigkeiten
§§ 7 - 29, Kapitel 2 - Genehmigungen, Zulassungen, Freigabe
§ 15, Abschnitt 3 - Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen
§ 15, Abschnitt 3 - Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen
§ 15 StrlSchV, Genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen