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StrlSchV 2001 - Strahlenschutzverordnung
§§ 4 - 92b, Teil 2 - Schutz von Mensch und Umwelt vor radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung aus der zielgerichteten Nutzung bei Tätigkeiten
§§ 30 - 79, Kapitel 3 - Anforderungen bei der Nutzung radioaktiver Stoffe und ionisierender Strahlung
§§ 49 - 53, Abschnitt 5 - Schutz vor sicherheitstechnisch bedeutsamen Ereignissen
§§ 49 - 53, Abschnitt 5 - Schutz vor sicherheitstechnisch bedeutsamen Ereignissen
§ 49 StrlSchV, Sicherheitstechnische Auslegung für den Betrieb von Kernkraftwerken, für die standortnahe Aufbewahrung bestrahlter Brennelemente und für Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle
§ 50 StrlSchV, Begrenzung der Strahlenexposition als Folge von Störfällen bei sonstigen Anlagen und Einrichtungen und bei Stilllegungen
§ 51 StrlSchV, Maßnahmen bei sicherheitstechnisch bedeutsamen Ereignissen
§ 52 StrlSchV, Vorbereitung der Brandbekämpfung
§ 53 StrlSchV, Vorbereitung der Schadensbekämpfung bei sicherheitstechnisch bedeutsamen Ereignissen