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FlaggenRG - Flaggenrechtsgesetz
§§ 1 - 12, Erster Abschnitt - Flaggenrecht der Seeschiffe
§§ 1 - 12, Erster Abschnitt - Flaggenrecht der Seeschiffe
§§ 1 - 2, Erster Unterabschnitt - Recht zur Führung der Bundesflagge
§§ 3 - 5, Zweiter Unterabschnitt - Ausweis über die Berechtigung zur Führung der Bundesflagge
§§ 6 - 7a, Dritter Unterabschnitt - Verbot anderer Nationalflagge; Ausnahmen
§§ 8 - 9a, Vierter Unterabschnitt - Flaggenführung, Schiffsname und IMO-Schiffsidentifikationsnummer
§§ 10 - 11, Fünfter Unterabschnitt - Verleihung der Befugnis zur Führung der Bundesflagge
§ 12, Sechster Unterabschnitt - Internationales Seeschifffahrtsregister