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Saarland
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VStättVO,SL - Versammlungsstättenverordnung
§§ 22 - 30, Teil 3 - Besondere Bauvorschriften
§§ 26 - 30, Abschnitt 2 - Versammlungsstätten mit mehr als 5 000 Besucherplätzen
§§ 26 - 30, Abschnitt 2 - Versammlungsstätten mit mehr als 5 000 Besucherplätzen
§ 26 VStättVO, Räume für Lautsprecherzentrale, Polizei, Feuerwehr, Sanitäts- und Rettungsdienst
§ 27 VStättVO, Abschrankung und Blockbildung in Sportstadien mit mehr als 10 000 Besucherplätzen
§ 28 VStättVO, Wellenbrecher
§ 29 VStättVO, Abschrankung von Stehplätzen vor Szenenflächen
§ 30 VStättVO, Einfriedungen und Eingänge